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- Erstellungsdatum 22. Dezember 2019
- Zuletzt aktualisiert 18. Februar 2020
Erfordernisse vor und während des Vogelschießens
Für das Betreiben einer solchen Schießstätte erfordert § 27 WaffG eine Erlaubnis
der zuständigen Kreispolizeibehörde.Diese Erlaubnis darf nur erteilt werden,
wenn der Antragsteller im Besitz der erforderlichen Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG)
und persönlichen Eignung (§ 6 WaffG) ist und weiterhin nach § 27 WaffG eine
Haftpflichtversicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum
Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen nachweisen kann.
Diese muss aufkommen für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen
in Höhe von mindestens 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – sowie gegen
Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation
des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens 10 000 Euro für
den Todesfall und 100 000 Euro für den Invaliditätsfall.
Erst wenn all diese Voraussetzungen seitens des Schützenvorstandes bzw. dessen
Vorsitzenden gegeben sind, kann seitens der zuständigen Behörde die Genehmigung
zum Betrieb der Schießstätte erteilt werden. Dabei wird nach § 12 AWaffV (Allgemeine
Waffengesetz Verordnung) vor der ersten Inbetriebnahme der Schießstätte eine
sicherheitstechnische Überprüfung gemäß den Richtlinien für die Errichtung, Abnahme
und das Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien) vorgenommen.
Für die Durchführung des Vogelschießens regelt § 27 WaffG weitere Erfordernisse.
Demnach ist das Schießen an Schießstätten unter Obhut geeigneter
Aufsichtspersonen erlaubt. Der Inhaber der Erlaubnis einer Schießstätte (i.d.R.
Vorsitzender des Schützenvereins) muss dann eine oder mehrere verantwortliche
Aufsichtspersonen bestellen, wenn er die Aufsicht während des Vogelschießens
nichts selbst ausführt. Die Anzahl der Aufsichtspersonen kann dabei von der
zuständigen Behörde festgelegt werden.
Durch § 27 Abs. 7 WaffG ist es dem Innenministerium gestattet, weitere
Voraussetzungen durch eine Rechtsverordnung zu regeln. Durch die Allgemeine
Waffengesetz Verordnung (AWaffV) ist eine entsprechende konkretisierende
Regelung erlassen worden. In § 10 werden dabei weitere eine Aufsichtsperson
betreffende Voraussetzungen aufgestellt. Demnach müssen die Aufsichtspersonen
Ihrerseits die Volljährigkeit, erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG), persönliche
Eignung (§ 6 WaffG) und Sachkunde besitzen.
Für Jäger kann der Sachkundenachweis durch Vorlage eines
gültigen Jagdscheins erfolgen, indem dieser Gruppierung unterstellt wird, dass sie
bereits durch die waffenrechtliche Sachkunde auch über die Sachkunde einer
Aufsichtsperson verfügen. Eine weitergehende Schulung ist hier im Gegensatz zu
Sportschützen und anderen Personen deshalb nicht notwendig.
In Kreisgebieten kann es durchaus erforderlich sein, dass sich auch Jäger
durch einen Zusatzkurs „Sachkunde als Aufsichtsperson“ schulen zu lassen haben.
Aus diesem Grund, beinhalten die Richtlinien des deutschen Schützenbundes das
Erfordernis, dass sich auch Jäger (wie alle anderen Personen auch) durch einen
Zusatzkurs zu einer „verantwortlichen Aufsichtsperson“ weiterschulen lassen müssen,
um im Fall der Fälle auf der ganz sicheren Seite zu sein.
Ein solcher Sachkundekurs zur Aufsichtsperson beinhaltet einen Zeitrahmen von ca.
zwei Samstagen samt anschließender Prüfung. Über die bestandene Qualifikation ist
eine Bescheinigung zu erteilen, die die Bestätigung zu enthalten hat, dass die
Qualifikation nach den Richtlinien des Deutschen Schützenbundes durchgeführt
worden ist. Nach § 10 Abs. 3 AWaffV sind der zuständigen Behörde die Personalien der
verantwortlichen Aufsichtspersonen zwei Wochen vor der Übernahme der Aufsicht
schriftlich anzuzeigen. Ebenso hat der Erlaubnisinhaber das Ausscheiden einer
gemeldeten Aufsichtsperson und die Bestellung einer neuen Aufsichtsperson der
zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Der Anzeige sind Nachweise beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die
Aufsichtsperson die erforderliche Sachkunde besitzt.
Eine entsprechende Schulung kann durch die Jagdverbände oder die anerkannten
Schießsportverbände erfolgen.
Sind die Voraussetzungen der Aufsichtspersonen erfüllt, kann das Vogelschießen
beginnen. Während des Vogelschießens findet § 11 Abs. 1 AWaffV Anwendung.
Demnach haben die verantwortlichen Aufsichtspersonen das Schießen in der
Schießstätte bzw. unter der Vogelstange ständig zu beaufsichtigen, insbesondere
dafür zu sorgen, dass die in der Schießstätte Anwesenden durch ihr Verhalten keine
vermeidbaren Gefahren verursachen. Sie haben, wenn dies zur Verhütung oder
Beseitigung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen oder den Aufenthalt in der
Schießstätte zu untersagen.
Nach alledem wird auf die große Verantwortung der Aufsichtspersonen hingewiesen.
Diese sind gut beraten, die Haftpflichtversicherung des Schützenvereins zu
überprüfen, um schlussendlich nicht selbst in der Haftung zu stehen oder sonst wie
benachteiligt zu sein. Ebenso sollte sich der Schützenverein von den Kriterien, die an
eine Aufsichtsperson zu stellen sind gewissenhaft und lückenlos überzeugen.
Im Hinblick auf Aufsichtspersonen, die gleichzeitig im Besitz einer waffenrechtlichen
Erlaubnis sind (Jäger und Sportschützen), sei erwähnt, dass eine solche unter dem
Stichwort „Zuverlässigkeit“ auch entzogen werden kann, wenn beim Vogelschießen
etwas passiert.
Deshalb folgendes:
- Trotz Schützenfesteuphorie sollte vor und während des Vogelschießens
striktes Alkoholverbot gelten.
- Es sollten keine eigenen, sondern nur für das Schießen von der Behörde
zugelassene Patronen verwendet werden.
- Hinsichtlich von Gefahren durch Geschossabpraller sollte die öffentliche
Diskussion bezüglich bleihaltiger und bleifreier Geschosse verfolgt werden.
Zusammengefasst sind zum erfolgreichen Start des Vogelschießens also
folgende Schritte einzuhalten:
1. Es ist eine Genehmigung der zuständigen Behörde zum Betrieb der
Vogelstange als Schießstätte einzuholen.
2. Zur Beaufsichtigung des Vogelschießens müssen Aufsichtspersonen mit
Sachkundenachweis vertreten sein, die der zuständigen Behörde 2
Wochen vor Beginn des Schießens schriftlich benannt werden müssen.